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Hebammenhilfe: Leistungen von der Schwangerschaft bis zum Wochenbett

Der Anspruch

Hebammenhilfe ist Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung – ohne Zuzahlung und ohne ärztliche Verordnung. Sie beginnt mit Feststellung der Schwangerschaft und reicht bis zum Ende der Stillzeit.

Das ist der Punkt, der am häufigsten unbekannt ist: Sie brauchen kein Rezept und keine Genehmigung. Sie wenden sich direkt an eine Hebamme.

Was dazugehört

In der Schwangerschaft

  • Vorsorgeuntersuchungen – im Wechsel mit der Frauenarztpraxis möglich
  • Beratung bei Beschwerden: Übelkeit, Rückenschmerzen, Schlafprobleme
  • Hilfe bei vorzeitigen Wehen, teils mit Hausbesuchen
  • Geburtsvorbereitungskurs

Bei der Geburt

  • Begleitung in Klinik, Geburtshaus oder zu Hause
  • Beleggeburt, wenn Sie eine bestimmte Hebamme wünschen

Im Wochenbett

  • Hausbesuche: in den ersten zehn Tagen täglich möglich, danach nach Bedarf bis zum Ende der zwölften Woche
  • Kontrolle von Rückbildung, Wundheilung, Nabel und Gewichtsentwicklung des Kindes
  • Stillberatung
  • Neugeborenen-Vorsorge im Rahmen der Zuständigkeit

Danach

  • Rückbildungsgymnastik
  • Stillberatung bis zum Ende der Stillzeit
  • Beratung bei Ernährungsumstellung und Abstillen

Früh suchen – das ist der praktische Kern

In vielen Regionen sind Hebammen für einen bestimmten Geburtstermin bereits im ersten Schwangerschaftsdrittel ausgebucht. Das klingt absurd früh und ist die Realität.

Was hilft:

  • sofort nach dem positiven Test anfangen zu suchen
  • mehrere Hebammen anfragen, nicht nur eine
  • Hebammenzentralen und regionale Vermittlungsstellen nutzen
  • bei der Krankenkasse nachfragen – manche vermitteln aktiv
  • Familienzentren, Geburtskliniken und Frauenarztpraxen kennen oft freie Kapazitäten

Wenn Sie keine Hebamme für die Wochenbettbetreuung finden, geben Sie nicht auf: Manche bieten Betreuung in der Praxis statt zu Hause an, andere übernehmen kurzfristig Vertretungen.

Was Sie im Erstgespräch klären sollten

  • Welche Leistungen übernehmen Sie – Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett, alles?
  • In welchem Umkreis machen Sie Hausbesuche?
  • Wie sind Sie erreichbar, und wer vertritt Sie im Urlaub?
  • Rechnen Sie direkt mit meiner Kasse ab?
  • Gibt es Leistungen, die ich privat zahlen muss?

Der letzte Punkt ist wichtig. Manche Angebote – etwa eine Rufbereitschaft für die Beleggeburt oder bestimmte Zusatzkurse – sind keine Kassenleistung und werden privat vereinbart. Das ist zulässig, muss aber vorher und schriftlich geklärt sein.

Geburtsvorbereitung

Der Kurs wird für die Schwangere von der Kasse übernommen. Für die Begleitperson gilt das meist nicht – einige Kassen erstatten anteilig, fragen Sie vorher nach.

Melden Sie sich früh an; auch Kurse sind oft ausgebucht. Für ein zweites Kind besteht der Anspruch weiterhin, viele wählen dann kompaktere Formate.

⚠️ Wann Sie nicht auf den nächsten Termin warten

Unabhängig von der Hebammenbetreuung gilt: Wenden Sie sich sofort an Ihre Geburtsklinik oder wählen Sie die 112 bei

  • Blutungen in der Schwangerschaft
  • Fruchtwasserabgang vor der 37. Woche
  • starken oder regelmäßigen Wehen vor der 37. Woche
  • deutlich weniger Kindsbewegungen als gewohnt
  • starken Kopfschmerzen, Sehstörungen, Oberbauchschmerz, plötzlichen Wassereinlagerungen – Warnzeichen für eine Präeklampsie
  • hohem Fieber

Nach der Geburt gehören starke Nachblutung, Fieber, ein geröteter überwärmter Brustbereich mit Krankheitsgefühl und eine sich verschlechternde Wunde umgehend abgeklärt.

Und wenn es seelisch schwer wird

Stimmungstiefs in den ersten Tagen nach der Geburt sind häufig und klingen meist von selbst ab. Halten Traurigkeit, Erschöpfung, Angst oder Schuldgefühle über zwei Wochen an, ist das keine Schwäche, sondern behandlungsbedürftig.

Sprechen Sie Ihre Hebamme, Ihre Frauenarztpraxis oder Ihre Hausarztpraxis an. Bei Gedanken, sich oder dem Kind etwas anzutun, holen Sie sofort Hilfe – über die 112 oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117.


Dieser Beitrag informiert allgemein über Leistungsansprüche. Er ersetzt keine ärztliche oder hebammenkundliche Beratung; der konkrete Umfang richtet sich nach Ihrem Bedarf.

HÄUFIGE FRAGEN
Was zahlt die Krankenkasse bei Hebammenhilfe?
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt Hebammenhilfe während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit ohne Zuzahlung – dazu zählen Vorsorge, Geburtsvorbereitungskurs, Hausbesuche im Wochenbett und Rückbildungsgymnastik. Eine ärztliche Verordnung ist dafür nicht nötig. Zusatzangebote wie Beleghebammen-Rufbereitschaft oder bestimmte Kurse können privat abzurechnen sein.
Wann sollte ich eine Hebamme suchen?
So früh wie möglich – vielerorts sind Hebammen bereits im ersten Schwangerschaftsdrittel für den errechneten Termin ausgebucht. Warten Sie nicht bis zum zweiten Trimester. Falls Sie keine finden, hilft oft die Hebammenzentrale oder Vermittlungsstelle Ihrer Region, teils auch die Krankenkasse.
Wie viele Hausbesuche stehen mir nach der Geburt zu?
In den ersten zehn Tagen nach der Geburt ist täglich ein Besuch möglich, danach je nach Bedarf weitere Besuche bis zum Ende der zwölften Woche. Bei Stillproblemen oder besonderen Belastungen sind auch darüber hinaus Beratungen bis zum Ende der Stillzeit vorgesehen. Der genaue Umfang richtet sich nach dem Bedarf.
Kann ich Hebammenhilfe und ärztliche Vorsorge kombinieren?
Ja. Die Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft dürfen im Wechsel von Hebamme und Frauenarztpraxis durchgeführt werden. Bestimmte Leistungen wie Ultraschall bleiben der Arztpraxis vorbehalten. Sprechen Sie ab, wer welche Termine übernimmt, damit nichts doppelt oder gar nicht gemacht wird.